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Wichtige Versicherungen für Charterer
Infos für Einsteiger
Wichtige Versicherungen für Charterer
...besonders, wenn es auf Törn geht
Wie im privaten und geschäftlichen Bereich gibt es auch in der Charterbranche eine Vielzahl von Versicherungsangeboten, doch nicht jede Versicherung ist für die Chartercrew notwendig. Einige Produkte bieten Schutz für Risiken, die im Regelfall nur sehr selten auftreten oder wo die Kosten so hoch sind, dass der Abschluss nicht lohnt. Man kann sich auch überversichern. In welchem Umfang Crew und/oder Skipper den Versicherungsschutz gestalten, hängt vom persönlichen Sicherheitsbedürfnis, vom Vorhaben und nicht zuletzt von den finanziellen Möglichkeiten ab und muss individuell entschieden werden.
Insolvenzversicherung
Eine Charteragentur bzw. ein Vercharterer hat je nach Umfang der zur Verfügung gestellten Leistungen den Status eines Reise-Veranstalters, der gemäß deutschem Reiserecht verpflichtet ist, dem Kunden im Gegenzug zur Zahlung des Reisepreises eine Versicherungspolice zur Abdeckung dieses Reisepreises auszuhändigen. Geht der Veranstalter Pleite, bekommt der Kunde sein eingezahltes Geld von der Insolvenzversicherung zurück. Eine Agentur, die lediglich Vermittlungsleistungen erbringt, ist dazu nicht verpflichtet. Um ihre Seriosität zu manifestieren, geben jedoch auch manche dieser Charteragenturen eigene Policen zu dieser Versicherung heraus. Neuerdings gibt es sogar eine Kombiversicherung, die von der Charteragentur ausgegeben werden kann und die auch bereits an den Veranstalter (oft im Ausland) gezahlte Beträge absichert, falls dieser zahlungsunfähig wird.
Haftpflicht
Alle Charteryachten sind prinzipiell kasko- und haftpflichtversichert. Die Mindest-Deckungsbeiträge für beide Versicherungen sind für das jeweilige Land, in dem gechartert wird, vorgeschrieben. Im Schadensfall werden die Versicherungen, wie sonst auch üblich, versuchen, Rückgriff auf den Verursacher zu nehmen. Doch dieses Risiko können Skipper und Crew versichern. Wichtig: Haftpflicht-Versicherungen kommen grundsätzlich nicht für Schäden an geliehenen und gemieteten Dingen - dazu gehören auch Yachten - auf! Die Haftpflichtversicherung deckt nur Schäden an fremden Schiffen ab und ist daher auch diejenige, die bei Privatyachten von den Behörden gefordert wird.
Kasko
Schäden am eigenen (oder gecharterten) Boot muss man selbst bezahlen - entweder direkt oder indirekt mittels einer Kaskoversicherung. Wie bei der Kaskoversicherung für Autos gibt es eine Selbstbeteiligung, die der Versicherungsnehmer im Schadensfall zu bezahlen hat. Die Höhe der zu hinterlegenden Kaution ergibt sich bei Charteryachten aus dem Betrag der Selbstbeteiligung. Dieses Deposit wird vor Ort an der Charterbasis entweder in bar oder mit einem Abzug der Kreditkarte im Charterbüro hinterlegt und ist am Törnende rückzahlbar, sofern keine Schäden auftraten. Andernfalls kann der Vercharterer die Kaution ganz oder zum Teil einbehalten und mit den Schadenskosten verrechnen.
Kautionsversicherung
Manche Crews möchten die Kaution gerne mit einer so genannten Kautionsversicherung abdecken. Das hat den Vorteil, dass unschöne und langatmige Diskussionen am Ende eines Törns wegen eines kleineren oder größeren Schadens vermieden werden können, weil die Versicherung dafür einspringt. Aber ohne eine kleine Selbstbeteiligung geht es auch hier nicht. Je nach Höhe der Kaution beträgt die Kautionsversicherung etwa zwischen 50.- Euro und 300.-Euro bei einem Selbstbehalt von bis zu ungefähr 50.- Euro pro Schadenereignis, damit nicht bei jedem Kleinschaden die Versicherung herhalten muss. Bietet die Charterfirma selbst eine Kautionsversicherung an, wird nur die Versicherung bezahlt und kein Deposit mehr hinterlegt. Charterer sind gut beraten die Konditionen genau zu überprüfen. Wie hoch ist die Kaution, welche Selbstbeteiligungen werden trotz Versicherung fällig, welche Ausschussklauseln gibt es. "Kautionsversicherungen" werden sowohl von den Charteranbietern selbst, als auch von etablierten Yachtversicherern angeboten. Ein Preisvergleich lohnt! Und die Crew sollte sich vor Törnbeginn mit dem Thema beschäftigen, denn vor Ort bei der Übernahme wird man häufig zum Abschluss gedrängt.
Reise-Rücktrittsversicherung
Wie bei jeder anderen Urlaubsreise kann nach der Buchung etwas Unvorhergesehenes dazwischenkommen, und der langersehnte Urlaub muss abgesagt werden. In solchen Fällen tritt die Reiserücktrittskosten-Versicherung (RRV) ein, mittlerweile sogar auch, wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos wird. Ohne sie müsste der Kunde sämtliche Kosten gemäß der Stornobedingungen des Veranstalters selbst tragen. Wenn einige Zeit zwischen Buchung und Urlaubsbeginn liegt, sollte eine Reise-Rücktrittsversicherung daher zur Grundausstattung jeder Reise gehören; nur bei einer Kurzfrist-Buchung kann man sich die Kosten hierfür sparen.
Bei einer Yachtcharter gibt es noch den besonderen Fall des Ausfalls des Skippers - damit platzt der gesamte Törn, weil die Crew mangels Segelschein nicht eigenständig fahren darf. Bei den einschlägigen Yacht- und Charter-Versicherungsmaklern gibt es hierfür eine spezielle Reise-Rücktrittsversicherung, welche die kompletten Rücktritts- bzw. Stornokosten für die gebuchte Yacht übernimmt. Sie bezahlt sogar die Stornokosten der Zusatzleistungen, etwa Flugtickets, Hotelübernachtungen und Transfers für den Skipper und die komplette Crew, soweit diese Aufwendungen zum "Projekt Charterurlaub" gehören.
Crewvertrag ist kein Freifahrtschein
Eine weitere wichtige Haftungsfrage betrifft den Schiffsführer selbst. Er haftet nämlich grundsätzlich für alle Schäden, die er anderen Crewmitgliedern schuldhaft oder fahrlässig zufügt. Und zwar mit seinem gesamten Vermögen. Die private Haftpflicht deckt den Bereich einer Charterreise nicht ab und Crewverträge - die man in jedem Fall abschließen sollte - schließen dieses Risiko nur bedingt aus. Um Haftungsansprüche der Crewmitglieder untereinander, insbesondere aber von Crewmitgliedern gegenüber dem Skipper auszuschließen, werden vielfach so genannte Crewverträge abgeschlossen. Das ist sinnvoll, doch die Wirkung solcher Verträge ist begrenzt, was vielen Skippern nicht bekannt ist. Ein wichtiger Punkt: der Skipper kann sich nicht von jeglicher Verantwortung freizeichnen lassen. Besonders wirken solche vertraglichen Vereinbarungen nicht gegen Dritte, d. h. gegen die Ehefrau oder Kinder des Verunglückten. Wenn der Skipper schuldhaft einen Unfall eines seiner Crewmitglieder verursacht, so bleibt er genannten Personen, ggf. auch der Kranken- und Unfallversicherung in der Haftung.
Skipper-Haftpflicht unentbehrlich
Gegen die damit verbundenen Kosten schützt ihn nur eine Skipper-Haftpflichtversicherung, die auch diese Fälle abdeckt. Das bedeutet, Charterer sollten sich Gedanken über eine Unfallversicherung machen, die alle Personenunfälle, die der Versicherte beim Betrieb einer Yacht erleiden kann, ohne Rücksicht auf die Schuldfrage abdeckt. Die Skipperhaftpflicht ist für den Schiffsführer unentbehrlich! Sie schützt gegen Haftungsansprüche der Crewmitglieder, Ansprüche des Yachteigners wegen Schäden, die der Skipper aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht hat, oder auch Haftungsansprüche wegen Gewässerschäden z. B. als Folgeschaden aus einer schuldhaft verursachten Havarie.
mehr Informationen zur Skipperhaftpflicht
Folgeschadenversicherung
Es ist ärgerlich genug, wenn während des Törns etwas passiert, was man als Charterer schuldhaft verursacht und zu vertreten hat. Außerdem muss der zu reparierende Schaden an Yacht oder Ausrüstung mit der von der Crew hinterlegten Kaution bezahlt werden. Allerdings kann die Sache für die Seglercrew damit noch nicht beendet sein. Ist nämlich eine Yacht so stark demoliert, dass sie für die folgende(n) Charterwoche(n) nicht zur Verfügung steht, sondern in der Werft, kann der Eigner bzw. die Charterfirma das Boot nicht an die kommenden Charterkunden ausgeben und bekommt Probleme: Entweder die Charter wird annulliert - dann entstehen der Firma Ausfallkosten - oder es muss eine gleichwertige Yacht von anderwärts zugemietet werden, um den Kunden bedienen zu können - das kostet ebenfalls. Im ersten Fall könnte der Charterkunde zusätzlich Transportkosten für Tickets, Transfers und Hotels und sogar entgangene Urlaubsfreude geltend machen! Das zahlt die Kaskoversicherung nicht. Eine spezielle Charter-Folgeschadenversicherung übernimmt in solchen Fällen diejenigen Kosten, die durch die vorübergehend nicht einsetzbare Yacht entstehen - wiederum für Skipper und Crew.
Informationsquellen
Wer ganz auf Nummer Sicher gehen will, informiert sich parallel über eine Skipper-Unfallversicherung, über eine Rechtsschutzversicherung, die sich speziell um die Belange eines Streitfall im Ausland kümmert, und um eine Gepäckversicherung. Heute bieten auf Yachtcharter spezialisierte Versicherungen umfangreiche Sicherheitspakete, aus denen man sich individuell "sein Päckchen" schnüren kann. Auch AKC-Mitgliedsunternehmen, sowie der Bundesverband Wassersportwirtschaft (BWVS) nennen kompetente Ansprechpartner für einen sicheren Wassersport-Urlaub.
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