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Wichtige Versicherungen für Charterer

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Wichtige Versicherungen für Charterer


...besonders, wenn es auf Törn geht
Wie im privaten und geschäftlichen Bereich gibt es auch in der Charterbranche eine Vielzahl von Versicherungsangeboten, doch nicht jede Versicherung ist für die Chartercrew notwendig. Einige Produkte bieten Schutz für Risiken, die im Regelfall nur sehr selten auftreten oder wo die Kosten so hoch sind, dass der Abschluss nicht lohnt. Man kann sich auch überversichern. In welchem Umfang Crew und/oder Skipper den Versicherungsschutz gestalten, hängt vom persönlichen Sicherheitsbedürfnis, vom Vorhaben und nicht zuletzt von den finanziellen Möglichkeiten ab und muss individuell entschieden werden.

 
 

Insolvenzversicherung
Eine Charteragentur bzw. ein Ver­charterer hat je nach Umfang der zur Verfügung gestellten Leistungen den Status eines Reise-Veranstalters, der gemäß deutschem Reiserecht ver­pflichtet ist, dem Kunden im Gegen­zug zur Zahlung des Reisepreises eine Versicherungspolice zur Abdeckung dieses Reisepreises auszuhändigen. Geht der Veranstalter Pleite, bekommt der Kunde sein eingezahltes Geld von der Insolvenzversicherung zurück. Ei­ne Agentur, die lediglich Vermittlungs­leistungen erbringt, ist dazu nicht ver­pflichtet. Um ihre Seriosität zu manifestieren, geben jedoch auch man­che dieser Charteragenturen eigene Policen zu dieser Versicherung heraus. Neuerdings gibt es sogar eine Kom­biversicherung, die von der Chartera­gentur ausgegeben werden kann und die auch bereits an den Veranstalter (oft im Ausland) gezahlte Beträge absi­chert, falls dieser zahlungsunfähig wird.

 
 

Haftpflicht
Alle Charteryachten sind prinzi­piell kasko- und haftpflichtver­sichert. Die Mindest-Deckungsbeiträge für beide Versicherungen sind für das jeweilige Land, in dem gechartert wird, vorgeschrieben. Im Schadensfall werden die Versicherungen, wie sonst auch üb­lich, versuchen, Rückgriff auf den Verursacher zu nehmen. Doch dieses Risiko können Skipper und Crew versichern. Wichtig: Haftpflicht-Versicherun­gen kommen grundsätz­lich nicht für Schäden an geliehenen und gemieteten Dingen - dazu gehö­ren auch Yachten - auf! Die Haft­pflichtversicherung deckt nur Schä­den an fremden Schiffen ab und ist daher auch diejenige, die bei Privatyachten von den Behörden gefordert wird.

 
 

Kasko
Schäden am eigenen (oder gecharterten) Boot muss man selbst bezahlen - entweder di­rekt oder indirekt mittels einer Kas­koversicherung. Wie bei der Kasko­versicherung für Autos gibt es eine Selbstbeteiligung, die der Versiche­rungsnehmer im Schadensfall zu be­zahlen hat. Die Höhe der zu hinterle­genden Kaution ergibt sich bei Charteryachten aus dem Betrag der Selbstbeteiligung. Dieses Deposit wird vor Ort an der Charterbasis ent­weder in bar oder mit einem Abzug der Kreditkarte im Charterbüro hinterlegt und ist am Törnende rück­zahlbar, sofern keine Schäden auftra­ten. Andernfalls kann der Vercharte­rer die Kaution ganz oder zum Teil einbehalten und mit den Schadens­kosten verrechnen.

Kautionsversicherung
Manche Crews möchten die Kaution gerne mit einer so genannten Kau­tionsversicherung abdecken. Das hat den Vorteil, dass unschöne und langatmige Diskussionen am Ende eines Törns wegen eines kleineren oder größeren Schadens vermieden werden können, weil die Versicherung dafür einspringt. Aber ohne eine kleine Selbstbeteiligung geht es auch hier nicht. Je nach Höhe der Kaution beträgt die Kautionsversiche­rung etwa zwischen 50.- Euro und 300.-Euro bei einem Selbstbehalt von bis zu ungefähr 50.- Euro pro Schadenereignis, damit nicht bei jedem Kleinschaden die Versicherung herhalten muss. Bietet die Charterfirma selbst eine Kau­tionsversicherung an, wird nur die Versicherung bezahlt und kein Deposit mehr hinterlegt. Charterer sind gut beraten die Kondi­tionen genau zu überprüfen. Wie hoch ist die Kaution, welche Selbstbeteili­gungen werden trotz Versicherung fäl­lig, welche Ausschussklauseln gibt es. "Kautionsversicherungen" werden sowohl von den Charteranbietern selbst, als auch von etablierten Yacht­versicherern angeboten. Ein Preisver­gleich lohnt! Und die Crew sollte sich vor Törnbeginn mit dem Thema be­schäftigen, denn vor Ort bei der Über­nahme wird man häufig zum Abschluss gedrängt.

Reise-Rücktrittsversicherung
Wie bei jeder anderen Urlaubsreise kann nach der Buchung etwas Unvorhergesehenes dazwischenkom­men, und der langersehn­te Urlaub muss abgesagt werden. In sol­chen Fällen tritt die Reiserücktritts­kosten-Versicherung (RRV) ein, mittler­weile sogar auch, wenn der Versiche­rungsnehmer arbeitslos wird. Ohne sie müsste der Kunde sämtliche Kosten gemäß der Stornobedingungen des Veranstalters selbst tragen. Wenn einige Zeit zwischen Buchung und Urlaubs­beginn liegt, sollte eine Reise-Rücktritts­versicherung daher zur Grundausstat­tung jeder Reise gehören; nur bei einer Kurzfrist-Buchung kann man sich die Kosten hierfür sparen.

Bei einer Yachtcharter gibt es noch den besonderen Fall des Ausfalls des Skippers - damit platzt der gesam­te Törn, weil die Crew mangels Segel­schein nicht eigenständig fahren darf. Bei den einschlägigen Yacht- und Charter-Versicherungsmaklern gibt es hierfür eine spezielle Reise-Rücktritts­versicherung, welche die kompletten Rücktritts- bzw. Stornokosten für die gebuchte Yacht übernimmt. Sie bezahlt sogar die Stornokosten der Zusatzlei­stungen, etwa Flugtickets, Hotelüber­nachtungen und Transfers für den Skipper und die komplette Crew, so­weit diese Aufwendungen zum "Pro­jekt Charterurlaub" gehören.

Crewvertrag ist kein Freifahrtschein
Eine weitere wichtige Haftungs­frage betrifft den Schiffsführer selbst. Er haftet nämlich grundsätz­lich für alle Schäden, die er anderen Crewmitgliedern schuldhaft oder fahrlässig zufügt. Und zwar mit sei­nem gesamten Vermögen. Die priva­te Haftpflicht deckt den Bereich ei­ner Charterreise nicht ab und Crewverträge - die man in jedem Fall abschließen sollte - schließen dieses Risiko nur bedingt aus. Um Haftungsansprüche der Crew­mitglieder untereinander, insbe­sondere aber von Crewmitgliedern gegenüber dem Skipper auszuschlie­ßen, werden vielfach so genannte Crewverträge abgeschlossen. Das ist sinnvoll, doch die Wirkung solcher Verträge ist begrenzt, was vielen Skippern nicht bekannt ist. Ein wichtiger Punkt: der Skipper kann sich nicht von jeglicher Verantwortung freizeichnen lassen. Besonders wirken solche vertraglichen Vereinbarungen nicht gegen Dritte, d. h. gegen die Ehefrau oder Kinder des Verun­glückten. Wenn der Skipper schuldhaft einen Unfall eines seiner Crewmitglieder verursacht, so bleibt er genannten Per­sonen, ggf. auch der Kranken- und Un­fallversicherung in der Haftung.

Skipper-Haftpflicht unentbehrlich
Ge­gen die damit verbundenen Kosten schützt ihn nur eine Skipper-Haftpflichtversicherung, die auch diese Fälle abdeckt. Das bedeutet, Charterer sollten sich Gedanken über eine Unfallversicherung ma­chen, die alle Personenunfälle, die der Versicherte beim Betrieb einer Yacht erleiden kann, ohne Rücksicht auf die Schuldfrage abdeckt. Die Skipperhaftpflicht ist für den Schiffsführer unentbehrlich! Sie schützt gegen Haftungsansprüche der Crewmitglieder, Ansprüche des Yachteigners wegen Schäden, die der Skipper aufgrund grober Fahr­lässigkeit verursacht hat, oder auch Haftungsansprüche wegen Gewäs­serschäden z. B. als Folgeschaden aus einer schuldhaft verursachten Havarie.

mehr Informationen zur Skipperhaftpflicht

 
 

Folgeschadenversicherung
Es ist ärgerlich genug, wenn während des Törns etwas passiert, was man als Charterer schuldhaft verursacht und zu vertreten hat. Außerdem muss der zu reparierende Schaden an Yacht oder Ausrüstung mit der von der Crew hinterlegten Kaution bezahlt werden. Allerdings kann die Sache für die Seglercrew damit noch nicht beendet sein. Ist nämlich eine Yacht so stark de­moliert, dass sie für die folgende(n) Charterwoche(n) nicht zur Verfügung steht, sondern in der Werft, kann der Eigner bzw. die Charterfirma das Boot nicht an die kommenden Charterkun­den ausgeben und bekommt Probleme: Entweder die Charter wird annulliert - dann entstehen der Firma Ausfallkosten - oder es muss eine gleichwertige Yacht von anderwärts zugemietet werden, um den Kunden bedienen zu können - das kostet ebenfalls. Im ersten Fall könnte der Charterkunde zusätzlich Transport­kosten für Tickets, Transfers und Hotels und sogar entgangene Urlaubsfreude geltend machen! Das zahlt die Kasko­versicherung nicht. Eine spezielle Charter-Folgeschaden­versicherung übernimmt in solchen Fäl­len diejenigen Kosten, die durch die vor­übergehend nicht einsetzbare Yacht entstehen - wiederum für Skipper und Crew.

Informationsquellen
Wer ganz auf Nummer Sicher gehen will, informiert sich parallel über eine Skipper-Unfallversicherung, über eine Rechtsschutzversicherung, die sich spe­ziell um die Belange eines Streitfall im Ausland kümmert, und um eine Gepäckversicherung. Heute bieten auf Yachtcharter spezialisierte Versicherungen umfangreiche Sicherheitspakete, aus denen man sich individuell "sein Päckchen" schnüren kann. Auch AKC-Mitgliedsunternehmen, sowie der Bundesverband Wassersportwirtschaft (BWVS) nennen kompetente Ansprechpartner für einen sicheren Wassersport-Urlaub.


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