Für Segelboote ohne Motor gibt es in Deutschland keine bundesweit geregelte Führerscheinpflicht. Landesrechtlich geregelte Führerscheinpflichten gibt es – auch außerhalb von Bundeswasserstraßen, etwa auf Binnenseen – zum Beispiel für die Gewässer in Berlin (ab 3 m² Segelfläche) und im Bundesland Sachsen (ab 6 m² Segelfläche). Für den Bodensee ist ab 12 m² Segelfläche das Bodenseeschifferpatent D vorgeschrieben. Im Übrigen ist es Sache der Eigentümer (z. B. Stadtverwaltung) eines Gewässers, eine Führerscheinpflicht zu erlassen. Außerdem verlangen viele gewerbliche Bootsverleiher die Vorlage des Führerscheins. Derzeit ist auf allen Bundeswasserstraßen eine Sportbootführerschein (mit zwei Geltungsbereiche Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen/Küstengewässer) notwendig, wenn die Nutzleistung größer als 11,03 kW (15 PS) bei Verbrennungsmotoren bzw. 7,5 kW (10,2 PS) bei Elektromotoren ist.Für den Geltungsbereich Binnenschifffahrtstraßen ist der Sportbootführerschein Binnen nur bis 20 m Bootslänge (ohne Ruder und Bugspriet) gültig.
Außerhalb Deutschlands Jeder Staat hat seine eigenen Führerscheine und Vorschriften zur Führung von Segelbooten. In den Hoheitsgewässern anderer Staaten braucht der Schiffsführer mindestens die Führerscheine, die in seinen heimatlichen Küstengewässern vorgeschrieben sind. Der deutsche Sportbootführerschein wird als „International Certificate of Competence (ICC)“ ausgestellt und ist nach Resolution Nr. 40 ECE international gültig (s. ECE). Da nicht alle (europäischen) Staaten die Resolution unterzeichnet haben, sollte die Gültigkeit immer vor Ort geprüft werden.
Charter Für das Chartern empfiehlt es sich den Sportbootführerschein und den Sportküstenschifferschein (SKS) als amtlich empfohlenen Befähigungsnachweis zu erwerben, um ausreichende Kenntnisse für einen sicheren Törn mitzubringen. Für die weltweite Fahrt gibt es weitere amtlich empfohlene Führerscheine wie den Sportsee- und den Sporthochseeschifferschein. Relevant sind insbesondere an der Küste auch die Funkscheine, z.B. das ShortRange Certificate (SRC). Vercharterer von Segelyachten oder Versicherungen lassen sich in der Regel diese Befähigungsnachweise vorlegen.
Unter Motor Im Bereich der Seeschifffahrtstraßen ist wie bisher ohne Altersgrenze das nicht gewerbsmäßige Führen eines Sportbootes mit einer Nutzleistung bis zu 3,68 kW (5 PS) zulässig. Die Aufsichtspflicht der Eltern bleibt unberührt. Bei einer Nutzleistung von 3,68 kW (5 PS) bis zu einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) muss der Schiffsführer mindestens 16 Jahre alt sein. Erst ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) für Verbrennermotoren und ab 7,5 kW für Elektromotoren ist der Sportbootführerschein-See vorgeschrieben. Auf den Binnenschifffahrtstraßen des Bundes gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch für das führerscheinfreie Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und unter 20 Länge. Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) für Verbrennermotoren und ab 7,5 kW für Elektromotoren ist der Sportbootführerschein-Binnen vorgeschrieben. Zum Führen von Segelsurfbrettern im Binnenbereich ist kein Sportbootführerschein mehr erforderlich.