Das Sprechfunkzeugnis - für den Schiffsführer vorgeschrieben
Das Sprechfunkzeugnis
Für den Schiffsführer vorgeschrieben
Funkzeugnisse sind ein wichtiges Thema in der Sportschiffahrt, denn im August 2005 trat die "Zwölfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften" in Kraft. Unter anderem enthält die Verordnung auch Änderungen zur Sportseeschiffer-scheinverordnung, wie z. B. einen neuen Absatz 7.
Auszug absatz 7 "Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten LRC, SRC, oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis."
Funkzeugnis für Schiffsführer vorgeschrieben Das heißt im Klartext: ist eine Yacht mit einer UKW-Anlage ausgerüstet, so muss der Schiffsführer das SRC (Short Range Certificate) besitzen. Ist die Yacht mit einer Grenzwellen, Kurzwellen oder Satellitenanlageausgerüstet, so muss der Schiffsführer das LRC (Long Range Certificate) besitzen. Es reicht also künftig nicht mehr aus, wenn lediglich ein Crewmitglied im Besitz eines Funkzeugnisses ist, sondern der Schiffsführer selbst muss zwingend im Besitz des entsprechenden Funkzeugnisses sein. Skipper ohne gültiges Funkzeugnis, die eine mit einer funktechnischen Anlage ausgerüstete Yacht führen, verstoßen somit gegen die SportSeeSchV.
Das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) Das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate - SRC) ist ein international gültiges Funkzeugnis. Es wird benötigt, um am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) und am UKW-Sprechfunk auf See teilnehmen zu können. Nach Übergang der Prüfungshoheit auf die Verbände ist dieses Zeugnis der Nachfolger des UKW-Betriebszeugnisses I.
Das allgemein gültige Funkbetriebszeugnis (LRC) Das allgemein gültige Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate - LRC) ist ein international gültiges Funkzeugnis. Es wird benötigt, um am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) und am Sprechfunk mit UKW-, Grenz-Kurzwelle- und Satellitenfunk-Geräten auf See teilnehmen zu können. Nach Übergang der Prüfungshoheit auf die Verbände ist dieses Zeugnis der Nachfolger des Allgemeinen Betriebszeugnisses ABZ.
Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) ist ein international gültiges Funkzeugnis. Es wird benötigt, um am Sprechfunk auf Binnenwasserstraßen teilnehmen zu können. Nach Übergang der Prüfungshoheit auf die Verbände ist dieses Zeugnis der Nachfolger des UKW-Sprechfunkzeugnisses. Zum Benutzen einer Schiffsfunkstelle benötigen Sie ein UKW-Gerät mit ATIS-Modul (Automatic Transmitter Identification System). Dadurch kann eine Funkstelle beim Loslassen der Sprechtaste identifiziert werden. Informationen über den Binnenschifffahrtsfunk gibt es im Download des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk [WSV].
Eine Anmeldung [BNetzA] von Sportbooten mit See- und Binnenschifffahrtsfunk erfolgt bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Hamburg.
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