Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel - der Knallschein
Führerscheine & Nachweise
Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel - der Knallschein
Jeder verantwortungsvolle Skipper weiß, dass auf See eine Situation eintreten kann, in der dringend Hilfe benötigt wird. Der korrekte Einsatz sinnvoller Seenot-Signalmittel erhöht die Chancen, Hilfe zu erhalten, um ein Vielfaches. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass vor dem Erwerb und Gebrauch von Signalpistolen oder Seenot-Signalmitteln Sachkenntnisse erworben und in einer Prüfung (Theorie & Praxis) nachgewiesen werden müssen.
Fragenkatalog von 120 Fragen Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil. Der theoretische Teil der Prüfung besteht in der schriftlichen Beantwortung von 30 Fragen aus einem Fragenkatalog von 120 Fragen zu den Themen Gesetzeskunde (Waffen-, Straf-, Sprengstoff- und Seeverkehrsrecht) und Gerätekunde. Es sind ausreichende Kenntnisse der waffenrechtlichen, waffen- und munitionstechnischen Begriffe, über Notwehr und Notstand, das Aufbewahren von Schusswaffen und Munition, sonstige Pflichten für den Waffen- und Munitionsbesitz, die Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition, die Ballistik und die Handhabung der Signalwaffen sowie den Umgang und die Klassifizierung von Seenotsignalmitteln nachzuweisen.
Praktischer Teil Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten für die Theorie. Bei Bestehen erfolgt der praktische Prüfungsteil, in dem 4 von 5 Handhabungsaufgaben "ausreichend" gelöst werden. Es muss die Handhabung der Signalwaffen, ihrer Munition, insbesondere der Umgang mit nicht gezündeten Signalpatronen (Versagern), einer Rauchfackel bzw. einer Rauchdose, eines Revolvers, eines NICO-Signalgebers, eines Leinenwurfgerätes und der übrigen Seenotsignalmittel demonstriert werden. Nach bestandener Prüfung wird der Sachkundenachweis (SKN) ausgestellt. Ein Eintrag in einen Führerschein ist nicht mehr möglich. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Besitz eines Sportbootführerscheines oder eines höheren Scheines und die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Quelle: dsv.org
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