Nachweise zur Umsatzsteuer als Eigner bereithalten
Ratgeber zum Bootskauf
Nachweise zur Umsatzsteuer als Eigner bereithalten
Die immer stärker werdenden fiskalischen lnteressen der Finanzbehörden haben offensichtlich dazu geführt, dass in wachsendem Umfang auch die Eigner von Booten und Yachten in den Blick der für die Umsatz- und Einfuhrumsatzstreuer zuständigen Behörden geraten sind. Bundesweit wird von Kontrollen des Zolls, direkt in den Yachthäfen im See- und Binnenbereich, berichtet. Den wenigsten Eignern war es möglich, unmittelbar vor Ort den Nachweis für die entrichtete Umsatzsteuer zu erbringen. Dabei handelt es sich nicht um Einzelfälle! Was sollten Sie als Eigner eines Boots oder einer Yacht also beachten?
Das Problem ist in der Wassersportbranche grundsätzlich seit langem bekannt. Dennoch möchte der BVWW (Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V.) lhnen hiermit einen kurzen Überblick verschaffen und einige Hinweise geben:
1. Welche Nachweise werden akzeptiert?
Wasserportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union und von dort ansässigen Personen genutzt werden sollen, müssen sich im "steuerrechtlich freien Verkehr" befinden. Die Umsatzsteuer muss für Altfahrzeuge in einem der EU-Mitgliedssaaten entrichtet worden sein. Auf Verlangen der Zollbehörden ist hierüber ein geeigneter Nachweis vorzulegen.
Die Nachweispflicht gilt hierbei nicht für alle Fahrzeuge. ln der maßgeblichen EU-Richtlinie 92/111/EWG wurde festgelegt, dass für Wasserfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden, die Versteuerung grundsätzlich vorauszusetzen sei. Bei den späteren Beitrittsländern wurden hierbei allerdings verschiedene Stichtage festgelegt. Das Problem in der Praxis liegt im Nachweis der gezahlten Umsatz- oder Einfuhrumsatzsteuer. Die Finanzbehörden akzeptieren zum Nachweis Verkaufsrechnungen eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Ebenso werden für den Nachweis des zoll- und steuerrechtlich freien Verkehrs auch Verzollungsunterlagen anerkannt, aus denen sich die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei lmporten aus Drittländern ergibt. Auch eine Bescheinigung des Herstellers oder des Lieferanten, aus der hervorgeht, dass die Umsatzsteuer beglichen wurde, kann als Nachweis anerkannt werden. Ein weiterer geeigneter Nachweis ist das sogenannte ,,Einheitspapier mit Zollvermerk". Nach lnkrafttreten der oben genannten Richtlinie wurden in der EU viele Eigner steuerpflichtig. Bei der Entrichtung der Umsatzsteuer erhielt der Eigner das Einheitspapier als Nachweis.
Die Eigner, die anhand von geeigneten Unterlagen wie Rechnungen, Versicherungspapiere usw. nachweisen konnten, dass ihr Boot bereits vor dem Stichtag in Betrieb genommen wurde und in der EU stationiert war, blieben steuerfrei. Hierüber wurden aber keine Nachweise von den Behörden erteilt.
Die Finanzbehörden prüfen immer im Einzelfall, welchen Nachweis sie als ausreichend ansehen. Nicht ausreichend sind jedoch Erklärungen oder Versicherungen von Privatpersonen, z.B. eines Vorbesitzers, auch dann, wenn sie in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen werden.
lnsgesamt ergibt sich daher vor allem bei älteren Booten und hierbei besonders bei mehrfachem Eignerwechsel ein erhebliches Problem beim Nachweis der Versteuerung. Bei sehr alten Booten kann es durchaus auch zu Schwierigkeiten mit dem Nachweis der Steuerfreiheit kommen, weil der Zeitpunkt der lnbetriebnahme und der Stationierung des Bootes am Stichtag entscheidend ist.
2. Was muss beim Abschluss von Kaufverträgen oder im Agenturgeschäft beachtet werden?
Der fehlende Nachweis der gezahlten Umsatzsteuer führt immer häufiger auch zu juristischen Problemen beim Abschluss oder der Abwicklung von Kaufverträgen, Der BVWW bietet seinen Mitgliedern verschiedene Musterkaufverträge unter anderem für Neu- und Gebrauchtboote sowie für Verkäufe im Agenturgeschäft an. Diese Musterverträge sind auch im lnteresse des soliden und seriösen Händlers ausgewogen und berücksichtigen daher auch die wohlverstandenen lnteressen der Käufer als Kunden des Händlers.
Aus diesem Grunde enthalten die vom BVWW angebotenen Vertragsmuster eine Versicherung des Verkäufers, dass die Umsatzsteuer entrichtet wurde. Diese Versicherung des Händlers bzw. des privaten Verkäufers führt zu einer Haftung. Diese Haftung ist unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers im Hinblick auf den fehlenden Nachweis. Der BVWW hält auch vor dem Hintergrund der jüngsten Kontrollen diese Vertragsgestaltung weiterhin für sachgerecht.
Der Händler oder Vermittler sollte aber im Einzelfall prüfen, ob er diese Erklärung bzw. Versicherung im Vertrag streichen sollte. Sofern ein geeigneter Nachweis nicht beigebracht werden kann, muss die entsprechende Klausel des Vertrages gestrichen oder angepasst werden. Auf den fehlenden Nachweis sollte dann ausdrücklich in einer Vertragsergänzung hingewiesen werden. lnsbesondere die Vermittler sollten beim Abschluss von Kaufverträgen im Agenturgeschäft besondere Vorsicht walten lassen. Die Vermittler haften zum einen ihrem Auftraggeber, für den sie nicht selten Erklärungen abgeben, sondern aus der sogenannten Vermittlerhaftung unter Umständen auch der jeweils anderen Vertragspartei.
Eine Haftung des Verkäufers oder Vermittlers kommt aber auch dann in Betracht, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Regelung über die Entrichtung der Umsatzsteuer enthält. Auch in diesen Fällen sollten bei Zweifeln Regelungen in den Vertrag aufgenommen werden, die auf das Problem eines fehlenden Nachweises hinweisen.
Hier noch einmal die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Verkaufsrechnungen, Verzollungsunterlagen, Bescheinigung des Lieferanten oder Einheitspapier mit Zollvermerk können als geeignete Nachweise akzeptiert werden.
- Nur wenn ein geeigneter Nachweis vorliegt, darf dies im Kaufvertrag auch versichert werden.
- Auf fehlende Nachweise muss im Vertrag hingewiesen werden. Sonst kann der Kunde davon ausgehen, dass er ein versteuertes Boot erwirbt.